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II 2025 101

Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-03-25 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2025 101Entscheid vom 25. März 2026BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________gegenSVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandAlters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung)Sachverhalt:A.________ (geb. xx.xx.1974) meldete sich am 6.Juli 2025 bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) als Selbständigerwerbender an (Vi-act.1).Zusammen mit der Anmeldung reichte A.________ folgende Vereinbarungen ein:-"Verwaltungsrat-Vertrag" zwischen A.________ und der B.________ AG (CHE-xxx.xxx.xxx) mit Sitz in C.________ (Vi-act. 2).-"Board of Directors and Consulting Agreement" zwischen A.________ und der D.________ AG (CHE-xxx.xxx.xxx) mit Sitz in E.________ (Vi-act. 3).-"Vertrag über Geschäftsführer- und Beratungsleistungen" zwischen A.________ und der F.________ GmbH (recte: G.________ GmbH [CHE-xxx.xxx.xxx]) mit Sitz in C.________ (Vi-act. 4).Mit Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 wies die SVA Schwyz die Erfassung von A.________ als Selbständigerwerbender im Rahmen seiner Tätigkeiten für die B.________ AG (Vi-act. 5), die D.________ AG (Vi-act. 9) und die G.________ GmbH (Vi-act. 13) ab. Die Gesellschaften erhielten je eine Kopie der entsprechenden Verfügung (Vi-act. 6, 10 und 14).Gegen die Verfügungen vom 7.Juli 2025, 14.Juli 2025 und 14.August 2025 erhob A.________ jeweils rechtzeitig Einsprache (Vi-act.7, 11 und 15). Die SVA Schwyz wies die drei Einsprachen mit separaten Einspracheentscheiden Nr.1398/25 (Vi-act.19), Nr.1402/25 (Vi-act.18) und Nr.1412/25 (Vi-act.17), alle vom 22.Oktober 2025, ab.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit auf den 20.November 2025 (Posteingang: 25.11.2025) datierter Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Oktober 2025 (Einsprache-Nr. 1398/25, Nr. 1402/25 und Nr. 1412/2025) sowie die diesen zugrunde liegenden Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 seien aufzuheben.1.2Es sei festzustellen, dass ich im Zusammenhang mit meinen Tätigkeiten für die B.________ AG, die D.________ AG, die G.________ GmbH, die H.________ GmbH in Deutschland sowie die I.________ in Dubai im Sinne des AHV-Rechts als selbständigerwerbend zu qualifizieren bin.1.3Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen.1.4Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.Da der Beschwerdeführer die Eingabe vom 20. November 2025 nicht handschriftlich unterzeichnet hatte, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. November 2025 (VG-act. 4) eine Frist an, um seine Beschwerdefrist zu verbessern (§ 38 f. Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit auf den 3. Dezember 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe: 4.12.2025) fristgerecht nach (VG-act. 5). Auch der mit der Verfügung vom 25. November 2025 verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.Mit Verfügung vom 6. März 2026 (VG-act. 6) hat das Verwaltungsgericht die Akten der SVA Schwyz (Vorinstanz) ediert. Auf weitere Instruktionsmassnahmen hat das Verwaltungsgericht verzichtet.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Gemäss §14 Abs.1 VRP kann das Verwaltungsgericht Dritte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin als Nebenpartei in das Verfahren beiziehen, wenn sein Urteil deren schützenswerte Interessen voraussichtlich berührt.Durch die angefochtenen Einspracheentscheide sind die B.________ AG, die D.________ AG und die G.________ GmbH möglicherweise in ihren Interessen betroffen. Eine Beiladung von Amtes wegen drängt sich jedoch nicht auf, da die Vorinstanz die Gesellschaften bereits mit Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 über die Qualifikation des Beschwerdeführers als unselbständig Erwerbender informiert hat (Vi-act. 5, 9 und 13) und sie insoweit Gelegenheit gehabt hätten, die Beiladung zum Verfahren zu verlangen.Ausserdem ist der Beschwerdeführer je alleiniger Verwaltungsratspräsident bzw. Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaften. Sein Wissen über das vorliegende Verfahren ist den Gesellschaften daher anzurechnen. Auch wäre der Beschwerdeführer allein berechtigt (und aufgrund seiner Organstellung verpflichtet; vgl.

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Entscheid vom 25. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

SVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung)

A.________ (geb. xx.xx.1974) meldete sich am 6.Juli 2025 bei der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) als Selbständigerwerbender an (Vi-act.1).

Gegen die Verfügungen vom 7.Juli 2025, 14.Juli 2025 und 14.August 2025 erhob A.________ jeweils rechtzeitig Einsprache (Vi-act.7, 11 und 15). Die SVA Schwyz wies die drei Einsprachen mit separaten Einspracheentscheiden Nr.1398/25 (Vi-act.19), Nr.1402/25 (Vi-act.18) und Nr.1412/25 (Vi-act.17), alle vom 22.Oktober 2025, ab.

A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit auf den 20.November 2025 (Posteingang: 25.11.2025) datierter Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:

Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Oktober 2025 (Einsprache-Nr. 1398/25, Nr. 1402/25 und Nr. 1412/2025) sowie die diesen zugrunde liegenden Verfügungen vom 7. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 14. August 2025 seien aufzuheben.

Gemäss §14 Abs.1 VRP kann das Verwaltungsgericht Dritte von Amtes wegen oder auf Gesuch hin als Nebenpartei in das Verfahren beiziehen, wenn sein Urteil deren schützenswerte Interessen voraussichtlich berührt.